ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER MyRomy GmbH

1. Allgemeines

(1) Die nachstehenden Bedingungen („AGB“) sind Vertragsbestandteil sämtlicher mit uns geschlossenen Verträge. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung durch den Kunden gelten die AGB als angenommen.

(2) Soweit mit uns ein „Agentur-Vertriebsvertrag“ besteht, geht dieser Vertrag den Regelungen der AGB vor. Im Übrigen gelten diese AGB ausschließlich. Entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden AGB des Kunden widersprechen wir bereits jetzt. Diese werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(3) Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, gelten unsere AGB in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.


§ 2. Vertragsschluss / Schriftform / Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.

(2) Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Enthält unsere schriftliche Zustimmung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so dürfen wir vom Einverständnis des Kunden ausgehen, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(3) Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.

(4) Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. (5) Soweit wir Aufträge annehmen, geschieht dies stets unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Belieferung durch unsere Lieferanten.


§ 3. Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Lager rein Netto ohne jeden Abzug zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ 4. Beschaffenheitsangaben

Verbindliche Angaben über die Beschaffenheit unserer Ware liegen nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich kenntlich machen. Ansonsten sind Maße, Gewicht, Leistung- und Beschaffenheitsangaben außerhalb von konkreten Vertragsangeboten – insbesondere solche in Werbematerialien – für uns unverbindlich und unterliegen dem Vorbehalt einer Änderung.


§ 5. Lieferzeit

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung, d. h. ab Werk oder Lager. Sie gelten bei vereinbarter Lieferung ab Werk auch als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird und wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Soweit eine spätere Abänderung des Vertrages die Liefer- oder Ausführungsfrist beeinflussen kann, verlängert sich diese Frist, sofern nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, in angemessenem Umfang

(3) Ereignisse höherer Art berechtigen uns, die Lieferung oder Ausführung um die Dauer des Ereignisses und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wenn die Durchführung des Vertrages für uns unzumutbar wird – wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, die uns die Vertragsausführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Streik, Aussperren, Mobilmachen, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transportes, unvollständige oder verzögerte Vorbelieferung. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bei uns, dem Vorlieferanten oder bei einem seiner Unterlieferanten eingetreten sind. Der Kunde wird von uns über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer derartiger Hindernisse informiert werden.

(4) Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, Teilleistungen zurückzuweisen, es sei denn, dass ihm die Annahme von Teilleistungen nicht zumutbar ist.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.


§ 6. Zahlung

(1) Unsere Forderungen sind innerhalb von fünfzehn Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Zahlungsverzug tritt damit regelmäßig mit Ablauf von fünfzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne weitere Mahnung ein. Alle Zahlungen sind in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf unserem Konto.

(3) Der Verzug mit einer Zahlung hat die sofortige Fälligkeit aller übrigen Forderungen zur Folge.

(4) Sind mehrere Forderungen offen, wird eine Zahlung auch bei abweichender Bestimmung des Kunden auf die jeweils älteste Forderung verrechnet.

(5) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus mit uns geschlossenen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. Der Kunde kann die Aufrechnung nur mit einer anerkannten oder rechtskräftigen festgestellten Forderung erklären. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, wie die zurückbehaltene Forderung.


§ 7. Versand

(1) Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.

(2) Der Versand erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Kunden, sobald der Liefergegenstand unsere Geschäfts- oder Lagerräume verlässt; letzteres gilt auch bei Transport durch unsere Fahrzeuge und bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung. Ebenso geht die Gefahr vierzehn Kalendertage nach Abgang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(3) Verpackungsmaterial, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial sowie die Kosten der etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Transportversicherung und sonstige Versicherungen der Ware gehen zu Lasten des Kunden; für die Transportversicherung und Versendung verrechnen wir, sofern keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen ist, 1 % des Rechnungsbetrages zusätzlich Mehrwertsteuer.


§ 8. Schadensersatz wegen Nichtabnahme

(1) Nimmt der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, die bestellte Ware nicht an, sind wir berechtigt, vom Kunden ohne Schadensnachweis eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Die Pauschale beträgt:

a) 50 (fünfzig) % des Kaufpreises bei Standardwaren;

b) 75 (fünfundsiebzig) % des Kaufpreises bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(2) Absatz (1) gilt entsprechend, wenn a) der Kaufpreis trotz Zahlungsverzug und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist nicht gezahlt wurde, oder b) der Kunde vom Vertrag zurücktritt, ohne hierzu berechtigt zu sein und wir uns mit einem solchen Rücktritt des Kunden einverstanden erklären.


§ 9. Beanstandungen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken, und b) mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit zu prüfen.

(2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Kunden die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:

a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehendem Absatz (1) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen hat, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.

b) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.

c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.

d) Der Kunde ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.

(3) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehendem Absatz (1) a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt.

(4) Die beanstandete Ware darf nicht verarbeitet werden. Eine Bearbeitung unserer Erzeugnisse stellt die Genehmigung der Lieferung als vertragsgemäße Erfüllung dar und schließt Gewährleistungsansprüche aus.

(5) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.


§ 10. Gewährleistung, Produktverantwortung

(1) Aus Mängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Kunde keine Rechte herleiten.

(2) Maßabweichungen von bis zu 3 % sowie leichte Farbabweichungen gelten als unerhebliche Beeinträchtigung.

(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Mangel auf, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten Liefergegenstandes zu gestatten.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Bei einem nur geringfügigen Mangel steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.


§ 11. Haftung

(1) Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn

a) der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht,

b) eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, oder

c) es sich um einen Personenschaden handelt. Diese Haftung bleibt von jeglichen Einschränkungen im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbedingungen unberührt.

(2) Für die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden, nicht aber für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn und nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche sind ausgeschlossen.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.


§ 12. Verjährung

Ansprüche des Kunden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, verjähren vorbehaltlich der §§ 478, 479 BGB einheitlich in einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung in einem Sachmangel oder in der Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht besteht. Für Personenschäden, Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen und Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.


§ 13. Rechte Dritter

Für den Fall, dass der Kunde uns zur Herstellung von Ware Designs, Entwürfe, Vorlagen oder dergleichen (nachfolgend „Material“ genannt) zur Verfügung stellt, gilt Folgendes:

(1) Der Kunde garantiert uns, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Material:

a) nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt;

b) frei von Rechten Dritter, insbesondere Urheberrechten und geistigen Eigentumsrechten ist und/oder dass der Kunde die für die Nutzung und Weitergabe des Materials erforderlichen Rechte besitzt;

c) nicht gegen ein sonstiges gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt. (2) Der Kunde ist verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die in Ansehung des Materials gegen uns geltend gemacht werden (nachfolgend „Drittanspruch“ genannt). Im Rahmen der Freistellung erstattet der Kunde uns auch alle notwendigen Aufwendungen, die uns aufgrund einer rechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Drittanspruch tätigt. Diese Ansprüche bestehen unabhängig von einem Verschulden des Kunden.

(3) Wir werden den Kunden unverzüglich unterrichten, sobald gegen uns ein Drittanspruch geltend gemacht wird und dem Kunden alle damit zusammenhängenden Unterlagen in Kopie zur Verfügung stellen.


§ 14. Eigentumsvorbehalt

(1) An der dem Kunden gelieferten Ware behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor; bei Zahlungen des Kunden durch Scheck oder Wechsel behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Gutschrift auf unser Konto vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

(2) Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher.

(3) In einer mit einer schriftlichen Rücktrittserklärung verbundenen Rücknahme der Kaufsache, sowie in einer Pfändung der Kaufsache durch uns, liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Gelangt die Sache in unseren Besitz, ohne dass schriftlich von uns der Rücktritt erklärt wurde, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass eine den Rücktritt nach sich ziehende Rücknahme der Kaufsache durch uns erfolgt ist. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderung in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist der Kunde jedoch in Zahlungsverzug, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Dritten die Abtretung mitteilt.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

(6) Die während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware ist vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Rechte aus der Versicherung tritt der Kunde an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.


§ 15. Kommissionsgeschäfte, Lieferung zur Auswahl

(1) Wird von uns die Ware als Kommissionsware geliefert, so ist der Kommissionär verpflichtet,

a) die ihm anvertraute Kommissionsware auf eigene Kosten in ausreichendem Umfang zu versichern, sachgemäß zu lagern, pfleglich zu behandeln und nicht verkaufte Kommissionsware in einwandfreiem Zustand an uns zurückzugeben. Wir sind berechtigt, verschmutzte oder beschädigte Ware für Rechnung des Kommissionärs bereinigen oder reparieren zu lassen. Der Kommissionär verpflichtet sich, solche Kommissionsware, deren Reinigung oder Reparatur infolge starker Verschmutzung oder Beschädigung nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist, fest zu übernehmen und unverzüglich die im Lieferschein angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen; dies gilt auch dann, wenn die Kommissionsware infolge von Umständen verschmutzt oder beschädigt worden ist, die der Kommissionär nicht zu vertreten hat.

b) die einschlägigen Zollvorschriften zu beachten und die ihm anvertraute Kommissionsware auch ohne unsere ausdrückliche Aufforderung spätestens vier Monate nach Lieferung an uns zurückzugeben. Hält sich der Kommissionär nicht an diese Bestimmung, so ist er verpflichtet, die betreffende Kommissionsware fest zu übernehmen und die im Lieferschein angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer unverzüglich zu zahlen.

(2) Der Kommissionär ist nicht berechtigt, über die Kommissionsware ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung mit einem Dritten einen Kommissionsvertrag abzuschließen.

(3) Gibt der Kommissionär – gleich aus welchem Grund – nicht verkaufte Kommissionsware trotz unseres jederzeit zulässigen Verlangens nicht unverzüglich zurück, so verpflichtet er sich, die im Lieferschein angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer unverzüglich an uns zu zahlen; dies gilt auch dann, wenn dem Kommissionär die Rückgabe der ihm anvertrauten Kommissionsware aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist oder wenn für den Verlust oder die Beschädigung der Ware kein Versicherungsschutz besteht.

(4) Die in unseren Lieferscheinen bzw. Kommissionsrechnungen angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer stellen Mindestpreise dar, die vom Kommissionär beim Verkauf nicht unterschritten werden dürfen. Der den Mindesterlös übersteigende sogenannte Übererlös steht dem Kommissionär zu. Gelingt es dem Kommissionär nicht, einen Erlös zu erzielen, der den im Lieferschein angegebenen Preisen zuzüglich Mehrwertsteuer entspricht, so gehen die Mindererlösen zu seinen Lasten. Mit dieser Regelung sind sämtliche Ansprüche des Kommissionärs uns gegenüber in Zusammenhang mit dem Kommissionsgeschäft abgegolten. Verkauft der Kommissionär ihm anvertraute Kommissionsware, so verpflichtet er sich, die mit uns vereinbarten, im Lieferschein angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer ohne jeden Abzug unverzüglich an uns zu zahlen; dies gilt auch dann, wenn der Kommissionär die betreffende Ware auf Kredit verkauft oder wenn er als Selbstverkäufer oder als Selbstschuldner in das Geschäft eintritt.

(5) Der Kommissionär ist verpflichtet, Verkäufe aus der ihm anvertrauten Kommissionsware längstens innerhalb einer Woche abzurechnen, soweit schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Auf Verlangen hat uns der Kommissionär Einsicht in die gesondert zu führenden Bücher für Kommissionsgeschäfte und die dazugehörigen Unterlagen zu gewähren. Die Regelungen zum Eigentumsvorbehalt gemäß § 13 dieser AGB gelten entsprechend.

(6) Wird Ware zur Auswahl geliefert, so gilt zwischen den Beteiligten als vereinbart, dass die Bestimmungen unter Absatz (1) bis (5) zur Anwendung kommen, mit der Maßgabe, dass der Empfänger sich verpflichtet, die gelieferte Ware entweder bis spätestens eine Woche nach Lieferung zu bezahlen oder an uns zurückzugeben.


§ 16. Speicherung von Informationen

Wir sind bei Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten, zu nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.


§ 17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl, sonstige Bestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns geschlossenen Verträgen ist der Sitz der MyRomy GmbH.

(2) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist wahlweise der Sitz der MyRomy GmbH. Nach unserer Wahl können wir auch das für den Geschäftssitz des Kunden zuständige Gericht anrufen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.